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Zusammenfassung

* Der Straßenbau im umfassenden Sanierungsverfahren darf finanziell nicht nach dem Allgemeinen Städtebaurecht (Erstes Kapitel des BauGB) sondern muss nach dem Besonderen Städtebaurecht (Zweites Kapitel des BauGB) behandelt werden.

* Beiträge der Anlieger sind für den Straßenbau also nicht zu erheben.

* Dies ist auch gültig, wenn Gutachten (nach dem Nds.-Modell) besondere Werte ermitteln und als Verkehrswert bezeichnet haben.

DENN:
* "Da sich dieser Ausgleichsbetrag nach dem tatsächlichen Wertzuwachs der Grundstücke bemisst, gehen mit seiner Erhebung keine Vermögenseinbußen einher."
(aus dem Schreiben des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswirtschaft an uns vom 04. Jan. 1999)
* Gemeinden halten auch bei umfassender Sanierung gern am Status quo (Allgemeines Städtbaurecht im ersten Kapitel des BauGB) fest.

* Gutachter helfen bei der Erfüllung dieses Wunsches durch Anwendung des Niedersachsen-Modells mit.
Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach dem tatsächlichen Eigenschaften und der sonstigen Beschaffenheit ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
(genauer: § 194 BauGB)
* In unserem Rechtsstreit gegen die Stadt Alfeld vor dem Verwaltungsgericht Hannover haben wir unsere Bedenken gegen die Forderung der Stadt in einer Studie zusammengefasst:
Niedersachsen-Modell:
Instrument beim Umgang mit dem Marktwert des Bodens?
- Urteil aus steuerlicher Sicht: UNTAUGLICH!-

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Obersteuerrat i.R. Herbert Fiedler, Alfeld
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