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Zusammenfassung |
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* | Der Straßenbau im umfassenden Sanierungsverfahren darf finanziell nicht nach dem Allgemeinen Städtebaurecht (Erstes Kapitel des BauGB) sondern muss nach dem Besonderen Städtebaurecht (Zweites Kapitel des BauGB) behandelt werden. |
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* | Beiträge der Anlieger sind für den Straßenbau also nicht zu erheben. |
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* | Dies ist auch gültig, wenn Gutachten (nach dem Nds.-Modell) besondere Werte ermitteln und als Verkehrswert bezeichnet haben. |
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DENN: | ||
* | "Da sich dieser Ausgleichsbetrag nach dem tatsächlichen Wertzuwachs der Grundstücke bemisst, gehen mit seiner Erhebung keine Vermögenseinbußen einher." | |
(aus dem Schreiben des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswirtschaft an uns vom 04. Jan. 1999) | ||
* | Gemeinden halten auch bei umfassender Sanierung gern am Status quo (Allgemeines Städtbaurecht im ersten Kapitel des BauGB) fest. |
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* | Gutachter helfen bei der Erfüllung dieses Wunsches durch Anwendung des Niedersachsen-Modells mit. | |
Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach dem tatsächlichen Eigenschaften und der sonstigen Beschaffenheit ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. (genauer: § 194 BauGB) |
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* | In unserem Rechtsstreit gegen die Stadt Alfeld vor dem Verwaltungsgericht Hannover haben wir unsere Bedenken gegen die Forderung der Stadt in einer Studie zusammengefasst: | |
Niedersachsen-Modell: Instrument beim Umgang mit dem Marktwert des Bodens? - Urteil aus steuerlicher Sicht: UNTAUGLICH!- von Dipl.-Finanzwirt (FH) Obersteuerrat i.R. Herbert Fiedler, Alfeld |
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