...keine Gegenleistung!

Der öffentliche Straßenbau ist für den kundigen Bürger mit einem Beitrag zu den Kosten verbunden. -Was sind die Gründe?

Die Herstellung einer Straße ist zur Aufnahme des öffentlichen Geh- und Fahrverkehrs notwendig. Gleichzeitig wird aber auch die bauliche oder gewerbliche Nutzung der Straße ermöglicht. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde!

Die Gemeinde leistet also mit der Verfolgung öffentlicher Interessen gleichzeitig die Anbindung seines des Baulandes an den gemeindlichen Verkehr zu gunsten des Grundstückseigentümers. Für diese Bereicherung zahlt der Eigentümer seinen Erschließungs-Beitrag. Es handelt sich daher um einen Leistungsaustausch!

Vor Inkrafttreten des Städtebauförderungsgesetzes (1.8.1971) fielen die durch Planungen und Investitionen der Gemeinden entstandenen Werterhöhungen der privaten Grundstückseigentümern ohne jede Gegenleistung zu - Erst das StBauFG brachte die Wende.

Der Ausgleichsbetrag wird allerdings nicht an den Kosten für die Ordnungsmaßnahmen bemessen, sondern nach verschiedenen Einflussfaktoren, die sich auf den Wert eines Grundstücks durch die Sanierungsmaßnahmen auswirken. Also etwa Maßnahmen, die die vorhandene Erschließungssituation inhaltlich verbessern, d. h, den Erschließungsvorteil erhöhen z.B. durch Schaffung von Parkplätzen.

Der Ausgleichsbetrag kann nicht mit Beiträgen verglichen werden, da keine direkte Gegenleistung, die in Geld gewertet werden kann, der Erhebung gegenübersteht. Sinn und Zweck der Erhebung ist es, dass durch Maßnahmen auf Kosten der Allgemeinheit hervorgerufene Bodenwertsteigerungen nicht dem Eigentümer, sondern der Allgemeinheit zufallen sollen.

Das Kostenprinzip des l. Kapitels des BaugGB wird verlassen und dafür die Werterhöhung des Grundstücks (gemeint ist : Grundstück ohne Gebäude) als Maßstab bestimmt. Wie oben erwähnt zieht das StBauFG bzw BauGB den Eigentümer zur Finanzierungf Finanzierung der Sanierung heran. Es beschränkt die Heranziehung aber auf die Werterhöhung des Grundstücks (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB)

Um jedem Zweifel auszuschließen wird im (nächsten) Satz 2 die Beitragsregelung des 1. Kapitels des BauGB für das Sanierungsgebiet (im Fall des umfassenden Verfahrens) ausgeschlossen. Der Wortlaut des Gesetzes: "Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs.2 hergestellt, erweitert oder verbessert".

Für Ordnungsmaßnahmen, wie den Straßenbau, gilt im Falle der Sanierung im umfassenden Verfahren kein Beitrag zum Aufwand, sondern pflichtgemäß Abschöpfung einer etwa eingetretenen Bereicherung zu gunsten der Allgemeinheit.

Mit Wirkung ab 1.7.1987 wurden wesentliche Teile des StBauFG zusammen mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften im BauGB zusammengefasst.