BGH-GAG
(Bundesgerichtshof zum Gutachterausschuss für Grundstückswerte)


 

Der BGH hat im Urteil vom 4. März 1982 - III ZR 156/80 zu der Anforderungen an die Gutachterausschüsse Stellung genommen.

Sachverhalt 185.000 DM GAG der Stadt M. Stichtag 15.03.1976
221.000 DM Sachverständiger St. Stichtag 01.01.1977

Das Landgericht legte 221.000 DM zurunde und kam "zu der Feststellung, das Gutachten des Gutachterausschusses sei offenbar unrichtig". Der BGH lehnte aber einen Amtspflichtsverletzunganspruch gegen das Bundesland in Höhe von rd. 8.000 DM (im Vorprozess entstandene Kosten) ab.

Der Kläger hatte einen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentümeranteils (gegen Zahlung) aus einem Vergleich vom 29.06.1976 im Ehescheidungsverfahren. Zuvor hatte er bei dem GAG der Stadt M. einen Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gestellt - Im Verfahren vor dem Landgericht erstattete der Sachverständige St.(zu Gunsten der Ehefrau) ein Gutachten mit einem höheren Verkehrswert.

Der BGH hatte sich mit dem Vorwurf des Klägers zu befassen, "den Mitgliedern des Gutachterausschusses seien bei der Erstellung des Gutachtens vom 10. Auguste 1976 grob fahrlässig schwerwiegende Fehler unterlaufen".

Entscheidung: "Der Gutachterausschuss habe seine Amtspflichten nicht verletzt, weil er weder gegen anerkannte fachwissenschaftliche Regeln noch gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe. Das Landgericht habe im Vorprozess zu Unrecht angenommen, dass das Gutachten vom 10. August 1976 offenbar unrichtig gewesen ist".

Gründe: Der GAG musste "nach den allgemein anerkannten Regeln der Wertermittlungslehre vorgehen und insbesondere die Vorschriften des Bundesbaugesetzes und der Wertermittlungsverordnung" beachten -->vgl. "Studie" - "Wertermittlung".

Die Gutachter "waren verpflichtet, die ihnen zugänglichen Erkenntnisquellen vollständig und sachgerecht auszuwerten und die Gründe für ihre Wertfestsetzung in nachvollziehbarer Weise darzulegen".

"Der Bodenwertermittlung hatten die Gutachter ...den Betrag, der sich aus der Richtwertkarte (§ 143 Abs.3 BBauG) für die (Preiszone "L" ergab, zugrundegelegt und dabei die Lage und den Zuschnitt des Grundstücks, die Bebauung mit einem Einfamilien-Reihenendhaus und alle anderen wertbildenden Faktoren berücksichtigt."

"Sachlich richtig hat der Gutachterausschuss auch neben dem Richtwert nicht noch zusätzlich Erschließungskosten angesetzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt der Richtwert bereits diese Erschließungskosten, da das gesamte Gebiet des L. schon seit Jahren erschlossen und bebaut war."