Widerspruch

Nach jahrelanger Argumentation unsererseits und nochmaliger Zusammenfassung im Brief vom 20. September 1999 hat die Stadt Alfeld doch unter dem 30. Mai 2000 den Bescheid über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs 6 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGB1 1997 I S.2141 und BGBl. 1998 I S.137) für das Sanierungsgebiet erteilt. Viele Betroffene haben fristgerecht (innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe) Widerspruch eingelegt, weil sie die Maßnahme als eine Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt im Sinn des Art.19 (4) GG ansehen.

Nach der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid hat der Widerspruch hinsichtlich der Zahlung gem. § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.

Jedoch ist die aufschiebende Wirkung einer Klage nach Absatz 5 Satz l der gleichen Vorschrift anzuordnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 25.8.1999 - 8 G 3502/98 (3) (übrigens zur Rechtmäßigkeit des Nds,-Modells) liegen "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts [liegen] immer schon dann vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg?

Aus diesen Gründen ist es zweckmäßig, den Widerspruch mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids zu verbinden.