Vereinbarung

über die Festsetzung und freiwillige Ablösung des gem. § 154 Baugesetzbuch (BauGB) zu erhebenden Ausgleichsbetrages

zwischen
der Stadt Alfeld (Leine) vertreten durch den Stadtdirektor, - nachstehend "Stadt" genannt -
und

-nachstehend "Eigentümer" genannt.

Präambel

ist/sind Eigentümer des/der im Grundbuch von Alfeld Band Blatt verzeichneten Grundstücks/Grundstücke Flur
Flurstück/e
zur Größe von qm.
Das/Die Grundstück/e liegt/liegen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet.

§ 1

Für das/die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegene/n Grundstück/e hat/haben der/die jeweilige/n Eigentümer nach Maßgabe des § 154 BauGB einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten. Dieser Betrag darf die sanierungsbedingte Wertsteigerung des Bodenwertes nicht übersteigen. Die Ausgleichsbeträge dienen der Finanzierung weiterer Sanierungsmaßnahmen.
Dem/Den Eigentümer/n ist bekannt, daß der Ausgleichsbetrag in der Regel erst nach Abschluß der Sanierung festgesetzt und erhoben wird und eine vorzeitige Erhebung durch Vorauszahlung oder Ablösung zulässig ist.

§ 2

Stadt und Eigentümer sind darüber einig, daß eine vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages für das/die Grundstück/e erfolgen soll.
Über die sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen liegt ein Gutachten des Gutachterausschusses vor (Nr. G 37/93 vom 14.09.1994). Die festgestellten zonalen Bodenwertsteigerungen sind Grundlage dieser Vereinbarung. Es sind keine Anhaltspunkte bekannt, die eine grundstücksbezogene Bewertung durch die Stadt erfordern. Die Vertragsparteien vereinbaren die .vorzeitige Ablösung der sanierungsbedingten Wertsteigerung für das/die in der Präambel näher bezeichnete/bezeichneten Grundstück/e in Höhe von DM

§ 2.1

Berechnung des Ausgleichsbetrages (Gutachten Nr. G 37/93 vom 14.09.1994 zum Wertermittlungsstuichtag 31.12.1993 Grundstück:
Flur
Größe
Wertzone-Nr.       Anf-wert        Endwert
ggf. angrenz Wertzone:  Anf.-Wert         Erdwert:
Festgesetzteer Ausgleichsbetrag pro m²
         DM x         m² =          DM

§ 3

Die Vertragsparteien vereinbaren femer in Verbindung mit der vorzeitigen Festsetzung des unter § 2 genannten Ausgleichsbetrages auch dessen gleichzeitige Ablösung durch den/die Eigentümer.
Der/Die Eigentümer verpflichtet/verpflichten sich, die vorzeitige Ablösung in einer Summe bis zum auf das Konto der Stadt Alfeld (Leine) Kt. Nr. 000232 bei der Kreissparkasse Hildesheim (BLZ 259 510 20) mit dem Vermerk: "HHST. 61500.3530" zu zahlen.

§ 4

Durch die vorzeitige Ablösung des/der Ausgleichsbetrag/Ausgleichsbeträge wird/werden das/die in der Präambel genannte/n Grundstück/e endgültig von der Zahlung von Ausgleichsbeträgen gemäß § 154 BauGB freigestellt.
Ist der aufgrund dieser Vereinbarung gezahlte Ausgleichsbetrag höher, als der zum Abschluß der Sanierung rechtsverbindlich festgestellte Ausgleichsbetrag, verpflichtet sich die Stadt Alfeld (Leine), dem Eigentümer den übersteigenden Betrag unverzüglich zu erstatten. Nachforderungen werden seitens der Stadt nicht erhoben. Eine Verzinsung des Betrages erfolgt nicht.

§ 5

Auf Antrag des/der Eigentümer/s kann/können das/die Grundstück/e nach erfolgter Zahlung gem. § 163 BauGB aus der Sanierung entlassen werden.

§ 6

Von diesem Vertrag erhalten der/die Eigentümer, die Stadt Alfeld (Leine) und die Niedersächsische Landesentwicklungsgesellschaft mbH (NILEG),Hannover, -als Sanierungsträger der Stadt Alfeld (Leine)- eine Ausfertigung.

Alfeld (Leine),
Stadt Alfeld (Leine)
Der Stadtdirektor

Der Eigentümer