Entgegnung der Antragstellerin vom 5. April 2002 zur Stellungnahme des Antragstellers vom 11. März 2002

In der Verwaltungsrechtssache Fiedler ./. Stadt Alfeld (Leine)

stellt die Antragsgegnerin auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 11.03.2002 in der gebotenen Kurze folgendes klar:


1) Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind oder nicht. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß das nicht der Fall .st. Das hat sie vor allem erstinstanzlich im einzelnen dargelegt. Sie ruft zu diesem Punkt deshalb auch nur noch einmal in Erinnerung, daß die Voraussetzungen der §§ 162 163 BauGB machten erfüllt sind. Es stehen unabhängig davon Restarbeiten zur Ausführung an weshalb das Sanierungsverfahren - in völligem und offenem Einvernehmen zwischen Bund Land und Stadt - bislang nicht abgeschlossen ist. Die "Drittelungstheorie" des Antragstellers ist so im übrigen nicht richtig. Mit seiner Aufzählung, die er Blatt 2 des Schriftsatzes vom 11 032002 vornimmt, verkennt der Antragsteller weiter beharrlich die grundlegende Sanierungsleistung die .n der hier durchgeführten Funktionsschwächensanierung besteht, in der ein grundlegend neues Verkehrskonzept umgesetzt wurde, so wie ich dies im einzelnen für die Antragsgegnerin bereits in der Antragserwiderung vom 11.09.2000 dargestellt habe. Wiederholungen will ich dem Senat und mir ersparen. Ich bitte allerdings um einen

Hinweis

für den Fall, daß der Senat ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerin dazu erforderlich erachtet, daß das Sanierungsverfahren nicht abgeschlossen und/oder gar keine Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Im übrigen beschränke ich mich auf den Hinweis auf die verschiedenen Gutachten des Gutachterausschusses, die gerade auch die ursprünglichen und weitgehend behobenen städtebaulichen Mißstände darstellen. Daß eine städtebauliche Sanierung keineswegs in erster Linie oder auch nur überwiegend auf eine Verbesserung der Wohnqualität zielen muß, hat die Antragsgegnerin auch längst dargelegt. Daß die Wohnqualität infolge der Funktionsschwächensanierung verbessert worden ist, ist ebenso dargelegt.

Die Sanierungsmaßnahme ist begonnen, durchgeführt und soll beendet werden im Einvernehmen zwischen Bund, Land und Antragsgegnerin. Dementsprechend wird die Sanierungsmaßnahme fortlaufend auch durch Bund und Land begleitet mit der gemeinsam entwickelten, fortlaufend überprüften Zielsetzung, das Sanierungsverfahren 2005 abzuschließen.

2) Das Sanierungsgebiet ist ermessensfehlerfrei gebildet worden. Es ist insbesondere nicht "zu groß" gewählt worden. Dies schon nicht in Anbetracht der im Vordergrund stehenden Funktionsschwächensanierung, die sich keineswegs auf die Leinstraße beschränken konnte, sondern die in ihrer Funktion geschwächten Verkehrsbeziehungen insgesamt zu sanieren trachtet. Diese Rüge des Antragstellers bleibt im übrigen bemerkenswert abstrakt. Das gilt ganz unabhängig davon, daß eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten durch einen "zu großen" Zuschnitt des Sanierungsgebiets nicht ersichtlich ist. Es kommt, was seinen konkreten Fall betrifft, im Kern darauf an, ob die Funktionsschwächensanierung für ihn vorteilhaft war mit der Folge, daß ein Ausgleichsbetrag zu heben ist. So verhält es sich und das ist durch die Stellungnahmen des Gutachterausschusses belegt.

3) Der Antragsgegner irrt, wenn er meint, daß eine "Verzögerung der Sanierung" zu seinen Lasten gehen könne. Zum einen kann von einer solchen Verzögerung keine Rede sein. Zum anderen könnte sie sich aber denknotwendig auf den Ausgleichsbetrag nicht auswirken. Der Ausgleichsbetrag wird - wenn man es auf den Punkt bringt - unter Berücksichtigung der Differenz zwischen einem sanierungsunbeeinflußten Anfangswert und dem sanierungsbeeinflußten Endwert gehoben. Es kommt - bei strikter rechtlicher Betrachtung - nicht darauf an, ob und in welcher Art und Weise sich in dem Sanierungszeitraum die nicht sanierungsbeeinflußten Verkehrswerte entwickelt haben. Deshalb ist der Anfangswert ja auch keineswegs identisch mit dem Verkehrswert, der bei Anordnung der Sanierung bestand. Die Ausführungen zu Ziff. 3 beruhen auf einer Verkennung dieser rechtlichen Ausgangslage (vgl. § 154 Abs. 2 BauGB). Es ist für den "Unterschiedsbetrag" praktisch unerheblich, wann die Sanierung abgeschlossen wird. Anfangs- und Endwert sind auf denselben Bewertungsstichtag zu ermitteln; es ist nicht das Ziel des Abschöpfungssystems, über die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung hinaus auch konjunkturelle Preissteigerungen der Gemeinde zukommen zu lassen (Battis/Krautzberger/Löhr, 8. Auflage, Rn 14 zu § 154 BauGB). Von dieser Erkenntnis ist gerade auch der Gutachterausschuß durchgängig ausgegangen.

4) Das Sanierungskonzept der Antragsgegnerin ist keineswegs gescheitert. Soweit der Antragsteller sich auf einen Artikel in der Alfelder Zeitung vom 03.03.2002 bezieht, verkennt er wiederum das Wesen der städtebaulichen Sanierung. Keineswegs hat die Antragsgegnerin ihre Kritik an der IHK-Studie aufgegeben. Sie hält diese unverändert für mit erheblichen Fehlern behaftet, was im übrigen nicht nur die Antragsgegnerin so sieht, sondern inzwischen auch die Verfasser der Studie einräumen. Als

Anlage

überreiche ich dazu einen Bericht aus der Alfelder Zeitung vom 21.12.2001. Der Antragsteller hat augenscheinlich die auch in dem Artikel der Alfelder Zeitung vom 03.03.2002 dargestellten Varianten A, B und C fehlinterpretiert. Bei diesen Varianten handelt es sich um Zusammenfassungen von Vorschlägen, die aufgrund der IHK-Studie von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Alfeld (Leine) deren Verwaltung zugeleitet wurden. Keineswegs sind die Varianten selbst Vorstellungen, die die Antragsgegnerin entwickelt hat. Das könnte der Antragsgegner auch unschwer selbst feststellen, wenn er die städtische Internetseite (www.alfeld.de) in Augenschein nehmen würde, aus der ich einen Abdruck als weitere

Anlage

überreiche. Heute ist festzustellen, daß mehr als 90 % der reagierenden Bürgerinnen/Bürger der Stadt mit dem derzeitigen Sanierungsergebnis zufrieden sind, insbesondere was die Achse Leinstraße, Sedanstraße und deren Querstraßen betrifft. Diskutiert wird im wesentlichen eine Befahrbarkeit des Marktplatzes. Im übrigen wäre es das gute Recht der Antragsgegnerin, zwölf Jahre nach Fertigstellung der Fußgängerzone das damalig umgesetzte Konzept einer erneuten Diskussion zu unterwerten mit dem Ziel, die Planung weiter zu optimieren. Verwerfliches, gar rechtlich vorwerfbares vermag ich darin nicht zu erblicken. Insoweit erscheinen mir insbesondere die abschließenden Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellers vom 11.03.2002 schlicht unsachlich.

(Dr. Grages) Rechtsanwalt

1) Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind oder nicht. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß das nicht der Fall .st. Das hat sie vor allem erstinstanzlich im einzelnen dargelegt. Sie ruft zu diesem Punkt deshalb auch nur noch einmal in Erinnerung, daß die Voraussetzungen der §§ 162 163 BauGB machten erfüllt sind. Es stehen unabhängig davon Restarbeiten zur Ausführung an weshalb das Sanierungsverfahren - in völligem und offenem Einvernehmen zwischen Bund Land und Stadt - bislang nicht abgeschlossen ist. Die "Drittelungstheorie" des Antragstellers ist so im übrigen nicht richtig. Mit seiner Aufzählung, die er Blatt 2 des Schriftsatzes vom 11 032002 vornimmt, verkennt der Antragsteller weiter beharrlich die grundlegende Sanierungsleistung die .n der hier durchgeführten Funktionsschwächensanierung besteht, in der ein grundlegend neues Verkehrskonzept umgesetzt wurde, so wie ich dies im einzelnen für die Antragsgegnerin bereits in der Antragserwiderung vom 11.09.2000 dargestellt habe. Wiederholungen will ich dem Senat und mir ersparen. Ich bitte allerdings um einen Hinweis für den Fall, daß der Senat ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerin dazu erforderlich erachtet, daß das Sanierungsverfahren nicht abgeschlossen und/oder gar keine Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Im übrigen beschränke ich mich auf den Hinweis auf die verschiedenen Gutachten des Gutachterausschusses, die gerade auch die ursprünglichen und weitgehend behobenen städtebaulichen Mißstände darstellen. Daß eine städtebauliche Sanierung keineswegs in erster Linie oder auch nur überwiegend auf eine Verbesserung der Wohnqualität zielen muß, hat die Antragsgegnerin auch längst dargelegt. Daß die Wohnqualität infolge der Funktionsschwächensanierung verbessert worden ist, ist ebenso dargelegt. Die Sanierungsmaßnahme ist begonnen, durchgeführt und soll beendet werden im Einvernehmen zwischen Bund, Land und Antragsgegnerin. Dementsprechend wird die Sanierungsmaßnahme fortlaufend auch durch Bund und Land begleitet mit der gemeinsam entwickelten, fortlaufend überprüften Zielsetzung, das Sanierungsverfahren 2005 abzuschließen. 2) Das Sanierungsgebiet ist ermessensfehlerfrei gebildet worden. Es ist insbesondere nicht "zu groß" gewählt worden. Dies schon nicht in Anbetracht der im Vordergrund stehenden Funktionsschwächensanierung, die sich keineswegs auf die Leinstraße beschränken konnte, sondern die in ihrer Funktion geschwächten Verkehrsbeziehungen insgesamt zu sanieren trachtet. Diese Rüge des Antragstellers bleibt im übrigen bemerkenswert abstrakt. Das gilt ganz unabhängig davon, daß eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten durch einen "zu großen" Zuschnitt des Sanierungsgebiets nicht ersichtlich ist. Es kommt, was seinen konkreten Fall betrifft, im Kern darauf an, ob die Funktionsschwächensanierung für ihn vorteilhaft war mit der Folge, daß ein Ausgleichsbetrag zu heben ist. So verhält es sich und das ist durch die Stellungnahmen des Gutachterausschusses belegt. 3) Der Antragsgegner irrt, wenn er meint, daß eine "Verzögerung der Sanierung" zu seinen Lasten gehen könne. Zum einen kann von einer solchen Verzögerung keine Rede sein. Zum anderen könnte sie sich aber denknotwendig auf den Ausgleichsbetrag nicht auswirken. Der Ausgleichsbetrag wird - wenn man es auf den Punkt bringt - unter Berücksichtigung der Differenz zwischen einem sanierungsunbeeinflußten Anfangswert und dem sanierungsbeeinflußten Endwert gehoben. Es kommt - bei strikter rechtlicher Betrachtung - nicht darauf an, ob und in welcher Art und Weise sich in dem Sanierungszeitraum die nicht sanierungsbeeinflußten Verkehrswerte entwickelt haben. Deshalb ist der Anfangswert ja auch keineswegs identisch mit dem Verkehrswert, der bei Anordnung der Sanierung bestand. Die Ausführungen zu Ziff. 3 beruhen auf einer Verkennung dieser rechtlichen Ausgangslage (vgl. § 154 Abs. 2 BauGB). Es ist für den "Unterschiedsbetrag" praktisch unerheblich, wann die Sanierung abgeschlossen wird. Anfangs- und Endwert sind auf denselben Bewertungsstichtag zu ermitteln; es ist nicht das Ziel des Abschöpfungssystems, über die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung hinaus auch konjunkturelle Preissteigerungen der Gemeinde zukommen zu lassen (Battis/Krautzberger/Löhr, 8. Auflage, Rn 14 zu § 154 BauGB). Von dieser Erkenntnis ist gerade auch der Gutachterausschuß durchgängig ausgegangen. 4) Das Sanierungskonzept der Antragsgegnerin ist keineswegs gescheitert. Soweit der Antragsteller sich auf einen Artikel in der Alfelder Zeitung vom 03.03.2002 bezieht, verkennt er wiederum das Wesen der städtebaulichen Sanierung. Keineswegs hat die Antragsgegnerin ihre Kritik an der IHK-Studie aufgegeben. Sie hält diese unverändert für mit erheblichen Fehlern behaftet, was im übrigen nicht nur die Antragsgegnerin so sieht, sondern inzwischen auch die Verfasser der Studie einräumen. Als Anlage überreiche ich dazu einen Bericht aus der Alfelder Zeitung vom 21.12.2001. Der Antragsteller hat augenscheinlich die auch in dem Artikel der Alfelder Zeitung vom 03.03.2002 dargestellten Varianten A, B und C fehlinterpretiert. Bei diesen Varianten handelt es sich um Zusammenfassungen von Vorschlägen, die aufgrund der IHK-Studie von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Alfeld (Leine) deren Verwaltung zugeleitet wurden. Keineswegs sind die Varianten selbst Vorstellungen, die die Antragsgegnerin entwickelt hat. Das könnte der Antragsgegner auch unschwer selbst feststellen, wenn er die städtische Internetseite (www.alfeld.de) in Augenschein nehmen würde, aus der ich einen Abdruck als weitere Anlage überreiche. Heute ist festzustellen, daß mehr als 90 % der reagierenden Bürgerinnen/Bürger der Stadt mit dem derzeitigen Sanierungsergebnis zufrieden sind, insbesondere was die Achse Leinstraße, Sedanstraße und deren Querstraßen betrifft. Diskutiert wird im wesentlichen eine Befahrbarkeit des Marktplatzes. Im übrigen wäre es das gute Recht der Antragsgegnerin, zwölf Jahre nach Fertigstellung der Fußgängerzone das damalig umgesetzte Konzept einer erneuten Diskussion zu unterwerten mit dem Ziel, die Planung weiter zu optimieren. Verwerfliches, gar rechtlich vorwerfbares vermag ich darin nicht zu erblicken. Insoweit erscheinen mir insbesondere die abschließenden Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellers vom 11.03.2002 schlicht unsachlich. (Dr. Grages) Rechtsanwalt