Kläger an OVG am 28.12.2001
Aktenzeichen: 1 MA 4153/01
In der Verwaltungsrechtssache Fiedler ./. Stadt Alfeld

nehmen wir Bezug auf den beschwerdebegründenden Schriftsatz vom 12.12.2001 und ergänzen die dortigen Ausführungen noch wie folgt:

Wir überreichen als

Anlage AB 3

Kopie eines dem Antragsteller erst vor wenigen Tagen zugänglich gemachten Gutachtens betreffend den Verkehrswert für ein Objekt in der Holzerstraße 31 in Alfeld. Danach berechnet der Gutachterausschuss zum Stichtag 22.10.1990 den dortigen Verkehrswert mit DM 300,00 pro Quadratmeter.

Auf Seite 5 des Gutachtens führt der Gutachterausschuss unter anderem aus, dass die Bau-maßnahmen im gesamten Sanierungsgebiet noch nicht so weit gediehen seien, dass sie sich schon heute (also damals) in diesem Bereich wertmäßig merkbar niederschlagen würden; der Verkehrswert von DM 300,00 pro Quadratmeter für das Bewertungsobjekt enthalte noch keine sanierungsbedingte Werterhöhung. Dazu ist jedoch festzustellen, dass die Straßenerneuerungen im Jahre 1990 bereits beendet waren, auch andere Sanierungsmaßnahmen, welche sich in irgendeiner Form hätten auswirken können, gab es seit 1990 nicht mehr. Wenn sich die von der Antragsgegnerin betriebenen Sanierungsmaßnahmen überhaupt Sanierungsmaßnahmen nennen lassen können, so fanden diese in der Zeit von 1985 bis 1990 statt. Dies ergibt sich mittelbar auch aus einem Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses vom 10.11.1994, welches wir als

Anlage AB 4

beifügen. Dort heißt es auf Seite 11: "Zur Ermittlung des Anfangswertes greift der Gutachterausschuss auf die zum Stichtag 31.12.1993 ermittelten Bodenrichtwerte zurück. Für das Sanierungsgebiet sind bislang vom Gutachterausschuss nur sanierungsunbeeinflusste Bodenrichtwerte ermittelt worden, d.h., dass diese Bodenrichtwerte sich ohne Zustandsmerkmale vor der Sanierung und Entwicklung ohne Beeinflussung durch die Sanierungsmaßnahme beziehen".

Damit heißt dies umgekehrt für das betreffende Objekt Holzerstraße 31 hergestellte Gutachten, dass die Antragsgegnerin mit der Festsetzung des Wertes von DM 300,00 besonders "günstig" "gefahren" ist. Aus dem Verkehrswertgutachten Anlage AB 4 ergibt sich, dass der sanierungsunbeeinflusste Anfangswert für diese Zone gemäß der damaligen Bodenrichtwertkarte also DM 370,00 pro Quadratmeter betragen hätte, also keineswegs nur DM 300,00. Daher weicht der tatsächliche sanierungsunbeeinflusste Anfangswert gemäß Gutachterausschuss erheblich von den dortigen eigenen Feststellungen ab (DM 70,00). Dies lässt den Schluss zu, dass sich der Gutachterausschuss ganz offenkundig an seine eigenen Maßstäbe nicht hält.


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