Briefkopf der Stadt Alfeld
Erhebung von Ausgleichsbeträgen gem. § 154 Baugesetzbuch im Sanierungsgebiet "Altstadt Alfeld (Leine) einschließlich des Bereiches "Am Bahnhof

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits in den Bürgerversammlungen im April und Mai angekündigt, erhalten Sie hiermit genaue Angaben über die Höhe der Ausgleichsbeträge für Ihr Grundstück. Sie werden gebeten, das Angebot der Stadt zum Abschluß einer Vereinbarung zur freiwilligen Ablösung des Betrages anzunehmen und sich bis zum September zu erklären.

Sinn und Vorteile dieses Verfahrens möchte ich noch einmal kurz schildern.

Die Stadt ist gesetzlich verpflichtet, die gutachtlich festgestellten, sanierungsbedingten Wertsteigerungen gem. § 154 Baugesetzbuch (BauGB) per Bescheid zu erheben.

Voraussetzung dafür ist, daß die Sanierung offiziell abgeschlossen wird, maßgeblich ist die Wertsteigerung zum Zeitpunkt des Beitragsbescheides.

Das Baugesetzbuch läßt allerdings auch freiwillige Vereinbarungen zu, die allen Beteiligten größere Spielräume hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten erlauben. Nicht verhandelbar ist die vom Gutachterausschuß festgestellte Wertsteigerung. Das hier zu Grunde liegende Gutachten hat die Feststellungen zum Stichtag 31.12.1993 getroffen.

Dieser Zeitpunkt ist bei der vorliegenden Bewertung der freiwilligen Ausgleichsbeträge maßgebend. Bei einer späteren förmlichen Berechnung der Sanierung muß das Gutachten zur Erhebung der Ausgleichsbeträge durch Bescheid aktualisiert werden. Die seit dem 31.12.1993 veröffentlichten Bodenrichtwertkarten zeigen inzwischen eindeutig gestiegene Bodenpreise, so daß mit Sicherheit höhere Ausgleichsbeträge als die heute von der Stadt angebotenen zu erwarten sind.

Weiterhin bleiben die steuerlichen Vorteile bei privaten Investitionen im Sanierungsgebiet erhalten. Selbst die Inanspruchnahme von Fördermitteln ist nicht ausgeschlossen. Die jetzige Ablösung der Ausgleichsbeträge ist also rein finanziell für die Grundstückseigentümer von Vorteil.

Aber auch Rat und Verwaltung haben Interesse am Abschluß freiwilliger Vereinbarungen. Zum einen können die dadurch vereinnahmten Beträge wieder im Sanierungsgebiet investiert werden und müssen nicht, wie nach Abschluß der Sanierung zu 2/3 wieder an Bund und Land abgeführt werden. Zum anderen besteht auch ein großes Interesse bei der Erhebung der Ausgleichsbeträge möglichst schnell Rechtsfrieden eintreten zu lassen. Beide Sachverhalte sind - zusammen mit einer für die Bürgerschaft möglichst günstigen Regelung - maßgebend dafür, daß auf Grundlage des Gutachtens von 1993 Vereinbarungen geschlossen werden sollen.

Neben den Vorteilen, die die Anwendung des 1993'er Gutachtens jedem Einzelnen zweifellos bringt, können beim Abschluß freiwilliger Vereinbarungen noch Zahlungsziele vereinbart werden, die eine zinslose Jahresratenzahlung erlauben. Allerdings soll die Ratenzahlung in einem überschaubaren Zeitrahmen zur vollständigen Ablösung des Ausgleichsbetrages führen. Weiterhin schreibt die abzuschließende Vereinbarung fest, daß für den Fall einer Überzahlung des endgültig am Ende der Sanierung festgelegten Ausgleichsbetrages die Stadt den übersteigenden Betrag unverzüglich erstatten wird. Dem gegenüber werden keine Nachforderungen erhoben, sofern festgestellt wird, daß der Betrag zu niedrig festgesetzt wurde. Auch hieran ist das Bemühen um eine bürgerfreundliche Lösung dieser Pfichtausgabe der Verwaltung zu erkennen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, mit Ihrem Rechts- und Steuerberater die in der Anlage als Muster beigenigte Vereinbarung genau zu prüfen. Soweit Ihrerseits Fragen bestehen oder der Abschluß einer Vereinbarung gewünscht wird, wenden Sie sich bitte an meine Mitarbeiter, Herrn Bauoberrat Rüsing Tel. 703-140 und Herrn Dipl.-Ing. Pippert Tel. 703-149. Beide stehen jederzeit für Gespräche zur Verfügung.

Abschließend noch die für Sie wichtigen Angaben zur Höhe des Ausgleichsbetrages. Ich bitte Sie insbesondere die Grundstücksangaben (Bezeichnung, Größe) zu überprüfen.

Ende des Briefes der Stadt Alfeld